Mietendeckel in Berlin gekippt
Mit seinem „Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin“ vom 23.02.2020 hatte die Berliner Landesregierung versucht, die rasanten Mietsteigerungen in der Hauptstadt einzudämmen. Das Gesetz umfasste dabei drei Maßnahmen: Ein Verbot von Mieterhöhungen über das Niveau vom 18.06.2019 hinaus, eine lageunabhängige Mietobergrenze bei Wiedervermietung sowie ein Verbot überhöhter Mieten.
Allerdings war bereits bei Erlass des Gesetzes umstritten, ob das Land Berlin überhaupt die dafür notwendige Gesetzgebungskompetenz besaß. 284 Bundestagsabgeordnete der FDP und CDU/CSU riefen daher in einem Normenkontrollantrag das Bundesverfassungsgericht an, um in dieser Frage zu entscheiden.
Das Gericht erklärte nun in seinem Urteil vom 15.04.2021 den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig und somit nichtig. Das Mietpreisrecht falle in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Die Länder seien zur Gesetzgebung also nur befugt, wenn und soweit der Bund keinen abschließenden Gebrauch von seiner Kompetenz gemacht habe. Laut Bundesverfassungsgericht ist jedoch das Mietpreisrecht durch den Bund abschließend geregelt. Aufgrund der dadurch entfalteten Sperrwirkung habe das Land Berlin seine Kompetenzen überschritten. Das Gesetz sei nicht mit der Verfassung vereinbar.
Das Urteil stieß national und international auf großes Interesse. Es wurde insbesondere von Abgeordneten der FDP und CDU/CSU begrüßt. Laut Horst Seehofer sei es insbesondere aus baupolitischer Sicht als positiv zu bewerten. So habe der Berliner Mietendeckel zu einem Rückgang der Investitionen geführt und ökonomisch falsche Anreize gesetzt.
Die Verantwortlichen im Berliner Senat hingegen zeigten sich vom Urteil enttäuscht. Der Berliner Stadtentwicklungssenator Scheel forderte eine Änderung des Mietpreisrechts durch den Bund bzw. eine Übertragung der entsprechenden Kompetenzen an die Länder. Diese Fragen dürften daher insbesondere im Wahlkampf auf Bundesebene erneut zum Thema gemacht werden.